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Satzung des Sportvereins 1946 Weingarten e.V.


§ 1 Name, Sitz und Farben des Vereins

 

Der Sportverein Weingarten e.V. in Weingarten, gegründet 1946, hat seinen Sitz in Weingarten und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Landau am 08.02.1966 unter der Nr. 663 eingetragen.

Die Farben des Vereins sind rot - blau.

 

 

§ 2  Zweck und Aufgaben

 

Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Pflege der Leibesübungen zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere der heranwachsenden Jugend, wobei der Mannschaftssport Fußball als Hauptsportart die hervorragende Stellung innerhalb des Vereins einnimmt. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.

 

Der Verein kann weitere Abteilungen bilden.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. De Verein ist berechtigt zur Durchführung seiner Aufgaben Kräfte nebenamtlich einzustellen. Ersatz von Auslagen ist zulässig. Im übrigen sind Vereinsämter Ehrenämter.

 

 

§ 3  Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01.Juli und endet am 30.Juni des folgenden Jahres.

 

 

§ 4  Verbandszugehörigkeit

 

Satzung und Ordnung des SWFV sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Diese materiellen Bestimmungen oder Organisations- und Zuständigkeitsvorschriften sind die vom SWFV oder DFB als zuständige Sportverbände aufgestellten und damit allgemein im deutschen Fußballsport anerkannte Regeln.

 

Hinsichtlich anderer Abteilungen gelten die entsprechenden ergänzenden Bestimmungen ihrer Fachverbände.

 

 

§ 5  Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

 

   a) Ehrenmitgliedern

   b) ordentlichen Mitgliedern

   c) jugendlichen Mitgliedern im Alter bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres

 

Die Aufnahme ordentlicher und jugendlicher Mitglieder erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Rechte aus der Mitgliedschaft können frühestens geltend gemacht werden mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf die Zahlung des Beitrags für die ersten drei Monate erfolgt.

 

Auf Vorschlag des Vorstandes im Einvernehmen mit dem Ältestenrat können durch die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernannt werden.

 

 

§ 6  Verlust der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche mit der Mitgliedschaft verbundenen Anrechte an den Verein. Der Austritt aus dem Verein ist zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen an den Vorstand zu richten.

 

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es:

 

   a) nach schriftlicher Anmahnung und vorheriger Androhung des Ausschlusses 

       mit Beitragszahlungen länger als Monate im Rückstand ist,

   b) vorsätzlich gegen die Vereinssatzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt,

   c) gröblich das Ansehen des Vereins schädigt,

   d) die Vereinskameradschaft ernsthaft gefährdet.

 

Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

 

Gegen denn Ausschluss ist innerhalb von zwei Wochen seit Bekanntgabe des Ausschlusses Widerspruch zulässig. Auf diese Möglichkeit muss das ausgeschlossene Mitglied bei der Bekanntgabe des Ausschlusses hingewiesen werden. Der Widerspruch ist durch eingeschriebenen Brief an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu richten. Über den Widerspruch entscheidet der Verwaltungsrat unter Einbeziehung des Ältestenrates. Dessen Entscheidung ist endgültig. Der Verwaltungsrat kann hierzu das Mitglied anhören.

 

 

§ 7  Abteilungen

 

Die Mitglieder haben nach Maßgabe der für die einzelnen Abteilungen geltenden Ordnungen ein Anrecht auf Teilnahme am Vereinsleben.

 

Die Abteilungsordnungen werden von den einzelnen Abteilungen beschlossen und bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und Verwaltungsrates.

 

Die jeweilige Abteilungsleitung wird auf Vorschlag der Abteilungsversammlung/ Mitgliederversammlung durch den Vorstand berufen oder durch die Mitgliederversammlung gewählt.

 

 

§ 8  Beitragspflicht

 

Die Mitglieder haben Aufnahmegebühren und Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung zu leisten. Die Beitragsordnung wird vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat erlassen. Für Kinder und jugendliche Mitglieder sowie für Ehepartner von Mitgliedern soll ein ermäßigter Beitragssatz festgesetzt werden. Ehrenmitglieder können durch Beschluss des Verwaltungsrates von der Beitragspflicht befreit werden.

 

 

§ 9  Vereinsorgane

 

   1. Die Mitgliederversammlung

   2. Der Verwaltungsrat

   3. Der Vorstand

   4. Der Ältestenrat

 

 

§ 10  Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alljährlich in der Zeit vom 01.September bis 30.November an dem vom Vorstand zu bestimmenden Tag und Ort stattfinden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:

 

   a) der Vorstand oder

   b) der Verwaltungsrat oder

   c) der Ältestenrat

 

es beantragen.

 

Die Mitglieder sind spätestens zwei Wochen vorher durch Brief oder Veröffentlichung in der Tageszeitung "Die Rheinpfalz" oder "Verbandsgemeindemitteilungen" unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Jugendliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

 

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat folgende Punkte zu umfassen:

 

   1) Bericht des Vorstandes

   2) Bericht des Verwaltungsrates

   3) Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr

   4) Entlastung von Vorstand und Verwaltungsrat

   5) (in Wahljahren) Neuwahlen

   6) Anträge und Wünsche

  

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und wird von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates geleitet. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer oder ein durch die Versammlung bestimmtes Mitglied eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift soll durch den Leiter der Versammlung, ein Mitglied des Vorstandes und ein weiteres auf der Versammlung anwesendes Mitglied unterzeichnet werden.

 

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Über Anträge, die nicht in de Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.

 

Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, es sein denn, das mindestens 10% (v.H.) der anwesenden Mitglieder eine andere Art der Abstimmung beantragen.

 

Zu einer Wahl ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese Wahl im ersten Wahlgang nicht erreicht, so entscheidet im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit derjenigen Stimmen, die für die drei stimmhöchsten Bewerber des ersten Wahlganges abgegeben

 werden.

 

 

§ 11 Der Verwaltungsrat

 

Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Diese werden auf die Dauer von jeweils drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt Erneute Wahl ist zulässig. Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und seine Stellvertreter. Er gibt sich im Einvernehmen mit dem Vorstand eine Geschäftsordnung.

 

Der Vorstand hat die Verpflichtung, den Verwaltungsrat über die wirtschaftliche und sonstige Situation des Vereins zu unterrichten. Der Verwaltungsrat bestimmt Art und Umfang der Prüfungen.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates erstattet auf den ordentlichen Mitgliederversammlungen einen Bericht über Art und Ergebnis seiner Tätigkeit.

 

Der Vorstand hat einen Haushalts- und Investitionsplan spätestens vier Wochen vor Beginn des Geschäftsjahres zu erstellen und diesen 14 Tage vor Beginn des Geschäftsjahres dem Verwaltungsrates zur Genehmigung vorzulegen.

Zu nachstehenden Rechtsgeschäften bedarf es im Innenverhältnis der Zustimmung des Verwaltungsrates:

 

   a) Erwerb von Grundstücken, Gebäuden oder Belastungen derselben

   b) Gewährung von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, oder ähnlichen Handlungen.

   c) Aufnahme von Darlehen.

   d) Überschreitung auf der Ausgabeseite des Haushalts- und Investitionsplanes

       bei einer Abweichung  von mehr als 15%.

   e) Vertragliche Vereinbarungen mit Abteilungen, soweit diese von erheblichen

       Umfang oder längerfristiger Dauer sind.

 

Hat der Verwaltungsrat die Zustimmung zu einem vom Vorstand beabsichtigten Rechtsgeschäft versagt, ist die Angelegenheit auf Antrag des Vorstandes mit dem Verwaltungsrates mündlich zu behandeln. Die Zustimmung des Verwaltungsrates gilt als erteilt, wenn mindestens 80% der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates die Durchführung des vom Vorstand beschlossenen Rechtsgeschäftes für erforderlich halten.

 

 

§ 12 Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem:

 

   1. Vorsitzenden und bis zu 4 Stellvertretern:

   2. Vorsitzender

   3. Vorsitzender

      Kassierer

      Schriftführer

 

Der dritte Vorsitzende wird nach Bedarf gewählt.

 

Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von jeweils drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Ein Vorstandsamt endet jeweils mit der Neuwahl des Nachfolgers. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat Ausschüsse und Personen in besondere Funktionen berufen oder abberufen. Die Bestellung darf die Dauer bzw. Restdauer der Amtszeit des Bestehenden Vorstandes nicht überschneiden.

 

Der 1. und der 2.Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von beiden ist einzel-vertretungsberechtigt. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über

Sitzungen des Vorstandes ist ein 'Protokoll zu führen, das in der darauf folgenden Sitzung zu genehmigen ist. Die Verhandlungen sind streng vertraulich. Eine Mitteilung gegenüber der Öffentlichkeit kann nur durch den Vorsitzenden oder innerhalb der Sitzung beauftragte Person stattfinden. Die Mitteilungspflicht gegenüber dem Verwaltungsrat bleibt hiervon unberührt.

 

Die Kassengeschäfte des Vereins sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und müssen nach Ablauf des Geschäftsjahres durch ein Mitglied des Verwaltungsrates und ein Mitglied unter Beachtung der für gemeinnützige Körperschaften geltenden Pflichten geprüft werden. Das Vereinsmitglied ist von Jahr zu Jahr durch die Mitgliederversammlung zu wählen. Das Ergebnis der Prüfung ist der ordentlichen Mitgliederversammlung im Zusammenhang mit der Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzutragen. 

Im übrigen verfährt der Vorstand nach einer Geschäftsordnung, die er sich im einvernehmen mit dem Verwaltungsrat gibt.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist der Verwaltungsrat berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

 

 

 

§ 13 Ausschüsse

 

Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Unterstützung von Ausschüssen bedienen, die von ihm zu berufen sind oder von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

 

 

§ 14  Ältestenrat

 

Der Ältestenrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die mindestens 30 Jahre ohne Unterbrechung dem Verein angehört haben und aktiv gewesen sind oder eine Funktion ausgeübt haben oder Ehrenmitglieder des Vereins sind.

 

Die Mitglieder des Ältestenrates werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er handelt nach einer Geschäftsordnung, die er sich selbst gibt.

 

Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Die Mitglieder sind unabhängig und unterliegen keinen Weisungen anderer Vereinsorgane.

 

Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

Auf Vorschlag des Ältestenrates kann der Vorstand Mitglieder des Vereins für besondere Verdienste und für langjährige Vereinsmitgliedschaft ehren.

 

Der Ältestenrat wird nur auf Antrag der Organe und Mitglieder tätig. Bei Ausschlussverfahren entscheidet bei Widerspruch der Ältestenrat zusammen mit dem Verwaltungsrat über den Ausschuss.

 

 

§ 15  Ehrungen

 

Ehrungen von Mitgliedern für besondere Verdienste um den Verein oder für langjährige Vereinsmitgliedschaft beschließt der Vorstand auf Vorschlag des Ältestenrates.

 

 

§ 16  Haftung

 

Für Schadensersatzansprüche von Mitgliedern haften der Verein und seine Amtsträger nur, wenn und soweit Versicherungsschutz dafür besteht.

 

 

§ 17 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

 

Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige sportlichen Zwecken dienenden Einrichtung, die unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über eine künftige Verwendung des Vereinsvermögen dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

§ 18  Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die ordentliche Hauptversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.